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Reiseschutz: Pandemie-Ausschluss unzulässig

12:56Reiseschutz: Pandemie-Ausschluss unzulässigDas Oberlandesgericht (OLG) München hat die Pandemie-Ausschlussklausel in Reiseversicherungsverträgen der Union Reiseversicherung (URV) für unwirksam erklärt. Zugleich haben die Verbraucherzentrale NRW und der Versicherer einen Vergleich geschlossen, der Betroffenen eine nachträgliche Schadensbearbeitung zusichert. 
Laut Verbraucherzentrale gilt die Einigung für Kunden, die Reiserücktritt-, Reiseabbruch- und Auslandsreisekrankenversicherungen abgeschlossen und die Ausschlussklausel „kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Pandemien“ oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihrem Vertrag haben. Unter Berufung auf diese Regelung hatte die URV während der Corona-Pandemie Kostenerstattungen abgelehnt.
URV hat die Vertragsgestaltung angepasst
Nach Ansicht des OLG sind solche Klauseln nicht transparent genug: Versicherungsbedingungen müssten so formuliert sein, dass Verbraucher ihren Leistungsanspruch klar erkennen können. Die URV habe die vom Gericht geäußerte Kritik sorgfältig geprüft und die die Vertragsgestaltung im Neugeschäft „im Sinne einer bestmöglichen Transparenz und Kundenfreundlichkeit angepasst“, so ein Unternehmenssprecher auf Anfrage. Darüber seien auch Vertriebspartner wie Reisebüros informiert worden.
Im Rahmen des mit den Verbraucherschützern geschlossenen Vergleichs hat sich der Versicherungsanbieter verpflichtet, die abgelehnten Fälle erneut zu prüfen. „Diese Schäden haben wir – sofern noch keine Verjährung eingetreten ist – proaktiv neu geprüft und nachreguliert“, erläutert der URV-Sprecher. Bei verweigerten Leistungen aus dem Jahr 2021 wird laut Verbraucherzentrale im Einzelfall geprüft, weil sie verjährt sein könnten. Betroffene Kunden sollten im Zweifel selbst nachfragen, wenn sie in den nächsten Wochen nicht kontaktiert werden.
Wie reagieren andere Versicherer?
Das Urteil betrifft zwar nur die Pandemie-Klausel der URV, Mitbewerber könnte die Entscheidung aber veranlassen, ihre Regelungen ebenfalls zu überprüfen. In Sachen Corona greift die Klausel ohnehin nicht mehr: Seit Mitte 2023 stuft die URV Covid-19 als „konventionelle schwere Erkrankung“ ein und erstattet Schäden dementsprechend. (rie)